Die originäre Aufgabe des Verfahrensbeistands besteht darin, die (wohlverstandene) Interessen des Kindes festzustellen und im Verfahren zur Geltung zu bringen. Er ist nicht allein dem vom Kind geäußerten Wünschen verpflichtet, sondern muss auch objektive Gesichtspunkte des Kindeswohls berücksichtigen. Die damit verbundenen Abwägungen sind nicht immer einfach. Umso wichtiger sind alle Gespräche mit dem Kind, in denen es altersgemäß informiert und aufgeklärt wird. Zusätzlich kann der Verfahrensbeistand beauftragt werden, am Zustandekommen einvernehmlicher Regelungen mitzuwirken und mit weiteren Bezugspersonen zu sprechen.
Regelhaft ist die Bestellung erforderlich, wenn in Verfahren nach den §§ 1666, 1666a BGB, Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls bis hin zur Trennung des Kindes von der elterlichen Familie, die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht gezogen werden muss.
Ein Regelfall liegt auch vor, wenn ein Kind von einer anderen Person getrennt werden muss, in deren Obhut es sich gerade befindet. Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben, kommen hinzu.
Verbindlich sind Verfahrensbeistände bei freiheitsentziehenden Maßnahmen zu bestellen. Ein Absehen davon muss gesondert begründet werden.
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