Veröffentlicht am 07.01.2026

Neue Stundensätze für Vormünder nach § 3 VBVG


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Neue Stundensätze für Vormünder nach § 3 VBVG

Zum 1. Januar 2026 gelten neue gesetzliche Stundensätze für Vormünder gemäß § 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG). Die Vergütung erfolgt weiterhin auf Stundenbasis und richtet sich nach der Qualifikation des Vormunds.

Stundensätze im Überblick
• 26,00 € pro Stunde
für Vormünder ohne besondere, durch Ausbildung nachgewiesene Zusatzkenntnisse.
• 33,00 € pro Stunde
wenn besondere Kenntnisse vorliegen, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind und
durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare Ausbildung erworben wurden.
• 44,00 € pro Stunde
wenn besondere Kenntnisse durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung erworben wurden.

Besondere Hinweise

Bestellt das Familiengericht einen Vormund wegen besonderer Kenntnisse, die durch eine entsprechende Ausbildung erworben wurden, wird gesetzlich vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die konkret übertragene Vormundschaft nutzbar sind, sofern das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.

In Fällen außergewöhnlicher Schwierigkeit kann das Familiengericht zudem einen höheren Stundensatz als die gesetzlichen Regelstundensätze bewilligen.