Häufig gestellte Fragen

In Gerichtsverfahren in denen Kinder betroffen sind (im Wesentlichen: Umgang, Sorgerecht, Kindeswohlgefährdung, Genehmigung von freiheitsentziehenden Maßnahmen und Namensänderung) wird der Richter / die Richterin in der Regel einen Verfahrensbeistand beauftragen. 

Die gesetzliche Regelung hierzu sieht so aus:

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)§ 158 Bestellung des Verfahrensbeistands

  1. Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.
  2. Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
    1. die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
    2. der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
    3. eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
  3. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
    1. das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
    2. eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
    3. Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
    4. eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
      Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.
  4. Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn
     
    1. der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
    2. die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.
  5. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
    158 FamFG

Als Verfahrensbeistand sind ein spezifischer Grundberuf und eine Weiterbildung erforderlich. Ebenso ein einwandfreies Vorstrafenregister.

Die gesetzliche Regelung hierzu sieht so aus:
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 158a Eignung des Verfahrensbeistands

  1. Fachlich geeignet im Sinne des § 158 Absatz 1 ist eine Person, die Grundkenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, insbesondere des Kindschaftsrechts, des Verfahrensrechts in Kindschaftssachen und des Kinder- und Jugendhilferechts, sowie Kenntnisse der Entwicklungspsychologie des Kindes hat und über kindgerechte Gesprächstechniken verfügt. Die nach Satz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind auf Verlangen des Gerichts nachzuweisen. Der Nachweis kann insbesondere über eine sozialpädagogische, pädagogische, juristische oder psychologische Berufsqualifikation sowie eine für die Tätigkeit als Verfahrensbeistand spezifische Zusatzqualifikation erbracht werden. Der Verfahrensbeistand hat sich regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, fortzubilden und dies dem Gericht auf Verlangen nachzuweisen.
  2. Persönlich geeignet im Sinne des § 158 Absatz 1 ist eine Person, die Gewähr bietet, die Interessen des Kindes gewissenhaft, unvoreingenommen und unabhängig wahrzunehmen. Persönlich ungeeignet ist eine Person insbesondere dann, wenn sie rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 178, 180, 180a, 181a, 182 bis 184c, 184e bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zur Überprüfung der Voraussetzungen des Satzes 2 soll sich das Gericht ein erweitertes Führungszeugnis von der betreffenden Person (§ 30a des Bundeszentralregistergesetzes) vorlegen lassen oder im Einverständnis mit der betreffenden Person anderweitig Einsicht in ein bereits vorliegendes erweitertes Führungszeugnis nehmen. Ein solches darf nicht älter als drei Jahre sein. Aktenkundig zu machen sind nur die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis des bestellten Verfahrensbeistands, das Ausstellungsdatum sowie die Feststellung, dass das erweiterte Führungszeugnis keine Eintragung über eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer in Satz 2

Der Verfahrensbeistand arbeitet im Auftrag des Gerichtes. Wichtig ist aber, dass er nicht weisungsgebunden ist. Das heißt er muss nicht das machen, was der Richter / die Richterin im sagt.

Er soll das Interesse des Kind herausfinden und dessen Willen ermitteln. Hierzu muss er Gespräche mit dem Kind und in der Regel auch dessen Eltern und weiteren Bezugspersonen führen Hierzu meldet er sich bei den Eltern und vereinbart einen Gesprächstermin. Dieser kann in seinem Büro oder im Haushalt der Eltern stattfinden. Im Gespräch mit den Eltern versucht er eine Lösung zu finden und zu vermitteln. Er erfährt hier auch, mit welchen weiteren Bezugspersonen oder auch andere Menschen (Psychologen, Kindergartenerzieherinnen, Lehrerinnen, Verwandte) Gespräche sinnvoll sein können.
Der Verfahrensbeistand entscheidet dann selbst, mit wem er sprechen möchte.
Auf Grundlage der Gespräche fertigt er einen Bericht In diesem Bericht gibt er eine Empfehlung ab, wie der Richter, die Richterin entscheiden soll. An diese Entscheidung ist das Gericht nicht gebunden.
Es kann dann (insbesondere, wenn es zu keiner Einigung der Eltern kommt) noch eine Anhörung des Kindes beim Gericht erforderlich. Hier ist der Verfahrensbeistand an der Seite des Kindes.

Die Rechnung stellt der Verfahrensbeistand an das Gericht dieses bezahlt ihn auch. Am Ende des Verfahrens werden die Kosten aber als Gerichtskosten an die Eltern (in der Regel hälftig) weitergegeben. Die Kosten belaufen sich auf pauschal 550 € pro Kind. Der Betrag von 350 € wird gezahlt, wenn nur mit dem Kind und nicht mit weiteren Bezugspersonen Gespräche geführt werden sollen.

Der Verfahrensbeistand soll eine Lösung finden, die dem Interesse und dem Willen des Kindes am besten entspricht. Er begleitet das Kind während des Verfahrens und erklärt ihm, was gerade passiert und wie die weiteren Schritte sind. Auch der Ausgang des Verfahrens wird mit dem Kind besprochen.

Es kann das Gericht um Entpflichtung gebeten werden. Das hat aber nur in engen Ausnahmen und mit einer guten Begründung Aussicht auf Erfolg.
Konstruktive Kritik sollte auch beim Verfahrensbeistand direkt angesprochen werden. Gemeinsam kann man vielleicht eine Lösung finden oder Missverständnisse klären.

Muss ich ein Gespräch des Verfahrensbeistandes zulassen / mit ihm führen?
Nein, dazu sind Sie nicht verpflichtet. Es ist aber sehr ratsam. Es eine Chance, eine Lösung zu finden und zeigt, dass Sie Interesse an einer kindgerechten Lösung haben.

Alle Berufsgeheimnisträger, wie Ärzte, insbesondere Psychologen etc., der Rechtsanwalt, Beratungsstellen benötigen eine Schweigepflichtsentbindung.
In der Regel wollen Schulen und Kindergärten sicherheitshalber auch eine Entbindung von der Schweigepflicht haben. Deswegen fordert der Verfahrensbeistand zur Erleichterung der dortigen Gespräche oft einen an.

Nein, auch hier besteht keine Pflicht. Es ist aber eine Mitwirkung ratsam. Nur so kann eine Lösung erarbeitet werden, die alle Aspekte und Informationen berücksichtigt.

Sie können Vorschläge vor Auswahl an Richter weitergeben, diese sollten Sie begründen. Es ist nicht garantiert, dass diese Berücksichtigung finden, aber als Anregung ist es gut. Das insbesondere, wenn Sie die Auswahl begründen können.

 

Wir bitten um Verständnis, dass wir hier wahrscheinlich nicht alle Frage beantworten können. Bitte scheuen Sie sich nicht, bei unserer Geschäftsstelle Fragen zu stellen.

Wenn Ihnen schon ein Verfahrensbestand benannt worden ist, können Sie sich an diesen zu wenden. Es ist in aller Regel die beste Lösung ein Gespräch zu suchen und Fragen direkt zu klären.

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