In Gerichtsverfahren in denen Kinder betroffen sind (im Wesentlichen: Umgang, Sorgerecht, Kindeswohlgefährdung, Genehmigung von freiheitsentziehenden Maßnahmen und Namensänderung) wird der Richter / die Richterin in der Regel einen Verfahrensbeistand beauftragen.
Die gesetzliche Regelung hierzu sieht so aus:
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)§ 158 Bestellung des Verfahrensbeistands
Als Verfahrensbeistand sind ein spezifischer Grundberuf und eine Weiterbildung erforderlich. Ebenso ein einwandfreies Vorstrafenregister.
Die gesetzliche Regelung hierzu sieht so aus:
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 158a Eignung des Verfahrensbeistands
Der Verfahrensbeistand arbeitet im Auftrag des Gerichtes. Wichtig ist aber, dass er nicht weisungsgebunden ist. Das heißt er muss nicht das machen, was der Richter / die Richterin im sagt.
Er soll das Interesse des Kind herausfinden und dessen Willen ermitteln. Hierzu muss er Gespräche mit dem Kind und in der Regel auch dessen Eltern und weiteren Bezugspersonen führen Hierzu meldet er sich bei den Eltern und vereinbart einen Gesprächstermin. Dieser kann in seinem Büro oder im Haushalt der Eltern stattfinden. Im Gespräch mit den Eltern versucht er eine Lösung zu finden und zu vermitteln. Er erfährt hier auch, mit welchen weiteren Bezugspersonen oder auch andere Menschen (Psychologen, Kindergartenerzieherinnen, Lehrerinnen, Verwandte) Gespräche sinnvoll sein können.
Der Verfahrensbeistand entscheidet dann selbst, mit wem er sprechen möchte.
Auf Grundlage der Gespräche fertigt er einen Bericht In diesem Bericht gibt er eine Empfehlung ab, wie der Richter, die Richterin entscheiden soll. An diese Entscheidung ist das Gericht nicht gebunden.
Es kann dann (insbesondere, wenn es zu keiner Einigung der Eltern kommt) noch eine Anhörung des Kindes beim Gericht erforderlich. Hier ist der Verfahrensbeistand an der Seite des Kindes.
Die Rechnung stellt der Verfahrensbeistand an das Gericht dieses bezahlt ihn auch. Am Ende des Verfahrens werden die Kosten aber als Gerichtskosten an die Eltern (in der Regel hälftig) weitergegeben. Die Kosten belaufen sich auf pauschal 550 € pro Kind. Der Betrag von 350 € wird gezahlt, wenn nur mit dem Kind und nicht mit weiteren Bezugspersonen Gespräche geführt werden sollen.
Der Verfahrensbeistand soll eine Lösung finden, die dem Interesse und dem Willen des Kindes am besten entspricht. Er begleitet das Kind während des Verfahrens und erklärt ihm, was gerade passiert und wie die weiteren Schritte sind. Auch der Ausgang des Verfahrens wird mit dem Kind besprochen.
Es kann das Gericht um Entpflichtung gebeten werden. Das hat aber nur in engen Ausnahmen und mit einer guten Begründung Aussicht auf Erfolg.
Konstruktive Kritik sollte auch beim Verfahrensbeistand direkt angesprochen werden. Gemeinsam kann man vielleicht eine Lösung finden oder Missverständnisse klären.
Muss ich ein Gespräch des Verfahrensbeistandes zulassen / mit ihm führen?
Nein, dazu sind Sie nicht verpflichtet. Es ist aber sehr ratsam. Es eine Chance, eine Lösung zu finden und zeigt, dass Sie Interesse an einer kindgerechten Lösung haben.
Alle Berufsgeheimnisträger, wie Ärzte, insbesondere Psychologen etc., der Rechtsanwalt, Beratungsstellen benötigen eine Schweigepflichtsentbindung.
In der Regel wollen Schulen und Kindergärten sicherheitshalber auch eine Entbindung von der Schweigepflicht haben. Deswegen fordert der Verfahrensbeistand zur Erleichterung der dortigen Gespräche oft einen an.
Nein, auch hier besteht keine Pflicht. Es ist aber eine Mitwirkung ratsam. Nur so kann eine Lösung erarbeitet werden, die alle Aspekte und Informationen berücksichtigt.
Sie können Vorschläge vor Auswahl an Richter weitergeben, diese sollten Sie begründen. Es ist nicht garantiert, dass diese Berücksichtigung finden, aber als Anregung ist es gut. Das insbesondere, wenn Sie die Auswahl begründen können.
Wir bitten um Verständnis, dass wir hier wahrscheinlich nicht alle Frage beantworten können. Bitte scheuen Sie sich nicht, bei unserer Geschäftsstelle Fragen zu stellen.
Wenn Ihnen schon ein Verfahrensbestand benannt worden ist, können Sie sich an diesen zu wenden. Es ist in aller Regel die beste Lösung ein Gespräch zu suchen und Fragen direkt zu klären.
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