OLG Stuttgart: Kein Beschwerderecht eines Elternteils gegen die Auswahl des Vormundes

FamFG ³ 59I; BGB §§ 1666, 1778

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge in vollem Umfang entzogen wurde, ist, wenn er diesen Anspruch mit seinem Rechtsmittel ausdrücklich nicht angreift, gegen die in derselben Entscheidung erfolgte Auswahl des Vormundes nicht beschwerdebefugt iSd § 59 l FamFG.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.05.2024 – 17 UF 233/23