Hintergrund und Hauptentscheidung
Kernaussage: Die Vergütung des Verfahrensbeistands gemäß § 158c FamFG ist abschließend durch Fallpauschalen geregelt. Zusätzliche Aufwendungen, einschließlich der Kosten für die Hinzuziehung eines Dolmetschers, werden von der Pauschale abgedeckt.
Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH): Der Antrag einer Verfahrensbeiständin auf Erstattung von 207,30 Euro Dolmetscherkosten wurde abgelehnt, da diese bereits durch die Pauschalvergütung abgegolten sind.
Fallkontext
Die Verfahrensbeiständin wurde in einer Sorgerechtssache bestellt. Aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse der Kindesmutter beauftragte sie einen Dolmetscher.
Das Amtsgericht billigte zunächst die Kostenübernahme, während die Staatskasse dagegen Beschwerde einlegte. Das Oberlandesgericht bestätigte die Kostenübernahme, doch der BGH hob diese Entscheidung auf.
Rechtliche Begründungen
Regelung der Pauschalvergütung (§ 158c Abs. 1 FamFG):
Die Pauschale umfasst alle Aufwendungen, einschließlich Dolmetscherkosten.
Es gibt keine gesetzliche Grundlage für die gesonderte Erstattung von Dolmetscherkosten, selbst wenn das Gericht deren Hinzuziehung genehmigt hat.
Verfassungsrechtliche Aspekte:
Berufsfreiheit (Art. 12 GG): Das Pauschalsystem erlaubt eine Mischkalkulation, die die Gesamtkosten für einfache und komplexe Fälle ausgleicht. Es besteht keine unverhältnismäßige Belastung der Verfahrensbeistände.
Dieser Beschluss sorgt für Fassungslosigkeit und sollte es in der Praxis dazu führen, dass Verfahrensbeistände, Fälle, in denen ein Dolmetscher erforderlich sein wird, ablehnen, wären betroffenen Kinder nicht adäquat vertreten.
Der Vorstand des BVEB kann zum jetzigen Zeitpunkt noch keine abschließende Stellungnahme zum Beschluss des BGH geben. Wir bitten aber die Kollegen jeweils genau zu prüfen, ob sie sich im Rahmen ihrer Mischkalkulation der Bestellungen finanziell in der Lage sehen, Dolmetscherkosten für Gespräche mit Eltern und Kindern zu tragen. Gegebenenfalls sollten Sie das Gericht schon bei der Bestellung darauf aufmerksam machen, dass es ein Sprachproblem gibt und Sie nicht in der Lage snd, Dolmetscherkosten zu tragen. Es bleibt dann dem Gericht überlassen zu entscheiden, ob es gegebenenfalls einen sprachkundigen Verfahrensbeistand einsetzen will.
Der Referentenentwurf, der auf Grund des Scheiterns der Koalition jetzt leider nicht vor den Wahlen weiter verfolgt wird, sah die Übernahme der Dolmetscherkosten durch die Gerichte vor. Dies scheint auch konsensual mit den Bundesländern abgestimmt worden zu sein. Der Vorstand des BVEB wird weiter darauf drängen, dass dies auch in einem künftigen Gesetzentwurf erhalten bleibt.
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